Termin-Info

Jahreshauptversammlung des Hauptvereins:
Donnerstag, 15. April 2010,
20 Uhr
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Skigymnastik 2009/10

Trainingszeiten:
Jugend:
18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
Erwachsene:
19.30 Uhr bis 20.30 Uhr
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Land der Träume

Weihnachtsaufführung 2009
Schaulaufen der Aschaffenburger Eiskunstläufer



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Satzung

Satzung - Wintersportverein 1909 e. V. Aschaffenburg

 

Abschnitt 1 : Zweck des Vereins.
 
1. Der Verein führt den Namen „Wintersportverein e. V.“. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR. 33 am 20. März 1911 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V.
 
2. Er bezweckt die Pflege des Wintersports und weiterer Sportarten, unter besonderer Berücksichtigung der Jugendausbildung.
 
3. Für die im Verein betriebenen Sportarten sind Abteilungen gegründet. Es können mit Genehmigung des Vereinsausschusses weitere Abteilungen gegründet werden. Den Abteilungen steht, nach Maßgabe der Satzung und Geschäftsordnung das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu werden.
 
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO jeweils letztgültige Fassung). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und den zuständigen Behörden an.
 
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ersatzansprüche können nur für tatsächlich entstandene Aufwendungen geltend gemacht werden.
 
Abschnitt 2: Mitgliedschaft.
 
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Wird durch ein Mitglied Einspruch erhoben, entscheidet die Vorstandschaft.
 
Kinder und Jugendliche sind normalerweise über ihre Eltern Vereinsmitglied. Sie können aber auch als Einzelmitglieder in den Verein aufgenommen werden. sie sind generell erst mit 18 Jahren stimmberechtigt. Aufnahmeanträge von Minderjährigen müssen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein.
 
2. Sofern bei den Jugendlichen über die Eltern eine Familienmitgliedschaft vorliegt, so endet diese für sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zum Ende des Kalenderjahres. Anschließend werden sie als selbständige Einzelmitglieder (Stimmrecht, Beitrag, etc.) geführt. Beitragsreduzierungen für Schüler, Studenten und Wehrdienstleistende über 18 Jahre müssen jeweils für das neue Jahr beantragt werden, und zwar bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres.
 
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung muss spätestens zwei Monate vor Jahresende beim Vorstand vorliegen, d. h. ebenfalls bis zum 31. Oktober und wird – nur dann – zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
 
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder in sonstiger Weise sich groben und wiederholten Verstoßes gegen die Vereinssatzung schuldig macht. Ein Ausschluss ist auch dann möglich, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
 
5. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss wird dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief und Begründung mitgeteilt. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von zehn Tagen (nach Erhalt der Mitteilung) beim Vorstand schriftlich Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzulegen, welche mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.
 
6. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft ihren Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollzogen erklären. 
 
Abschnitt 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder.
 
1. Der Verein erhebt Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und – wenn erforderlich – Umlagen zur Finanzierung bestimmter Vorhaben. Art und Umfang werden dabei von der Vorstandschaft vorgeschlagen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
 
2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahmebestätigung. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Vereinsjahres fällig.
 
3. Erst die ordnungsgemäße Beitragszahlung berechtigt zur schonenden und fürsorglichen Benützung der vereinseigenen Anlagen. Jedes Mitglied kann die dem Verein gehörenden oder die von ihm unterhaltenen Sportanlagen und Einrichtungen auf eigene Gefahr benützen. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dabei müssen jedoch die von der Vorstandschaft festgelegten Ordnungsvorschriften und Gebührenordnungen eingehalten werden.
 
4. Wer diesen Vorschriften oder den Anordnungen des Sportpersonals (Abteilungsleiter, Übungsleiter, Trainer) oder den zur Aufrechterhaltung der Ordnung bestellten Personals nicht unverzüglich Folge leistet, kann von den Anlagen und Einrichtungen sofort verwiesen werden. Dies kann für ein Mitglied auch zum Vereinsausschluss führen, wenn es sich um Wiederholungsfälle oder grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz handelt. In jedem Falle ist der Betreffende für eventuell entstandene Schäden haftbar.
 
5. Schadenersatzansprüche an den Verein können nur insoweit anerkannt werden, soweit sie im Rahmen der Versicherungsbedingungen des Sportfachverbandes bzw. des Bayerischen Landessportverbandes abgedeckt sind.
 
Abschnitt 4: Vereinsorgane.
 
Vereinsorgane sind:
A) der Vorstand
B) die Vorstandschaft
C) der Vereinsausschuss
D) die Mitgliederversammlung 

 
A) der Vorstand
 
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
 
2. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
 
3. Der 1. Vorsitzende bewilligt Ausgaben der laufenden Vereinsverwaltung und im Rahmen des Haushaltsplanes. Für Grundstücksgeschäfte und Rechtsverbindlichkeiten ähnlicher Art ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
 
4. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen. Nach Erfüllung entscheidet der Vorstand über die Entlassung.
 
B) die Vorstandschaft
 
1.Die Vorstandschaft, die für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird, setzt sich zusammen aus:
 
1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem Finanzreferenten, 4. dem Verwaltungsreferenten, 5. dem Jugendreferenten, 6. dem Pressereferenten, 7. dem technischen Referenten
 
2. Die Vorstandschaft beschließt und überwacht die Tätigkeiten des Vereins. Sie hat die mit dieser Satzung gegebenen Aufgaben zu erfüllen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen sowie Anregungen und Anliegen der Abteilungen und Ausschüsse zu behandeln. Die Vorstandschaftsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen oder Zusammenkünften der Abteilungen oder Ausschüsse teilzunehmen.
 
3. Die Versammlungen der Vorstandschaft werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Die Vorstandschaft verteilt alle organisatorischen und verwaltungsmäßigen Arbeiten nach eigener Entschließung und im Rahmen einer Geschäftsordnung.
 
4. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann vom Vereinsausschuss ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit ernannt werden. Von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist dies zu bestätigen oder eine Ersatzwahl durchzuführen.
 
5. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
6. Über die Versammlungen der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
 
C) der Vereinsausschuss
 
1. Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und dem von jeder Abteilung gewählten Leiter nebst einem Stellvertreter. Der Vereinsausschuss berät über die sportlichen und organisatorischen Tätigkeiten im Verein. Ihm können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.
 
2. Versammlungen des Vereinsausschusses werden nach Bedarf einberufen – oder wenn 2/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
3. Protokollführung analog B 6.
 
D) die Mitgliederversammlung
 
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
 
2. Sie findet alljährlich zu Beginn des Vereinsjahres (wenn möglich im ersten Quartal) statt.
 
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
 
4. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den Vorstand einberufen. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung im vereinseigenen Infoheft, in den Tageszeitungen oder durch schriftliche Einladung an die Mitglieder bekanntzugeben.
 
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn zwei Vorstandsmitglieder, bzw. 1/5 der Mitglieder es verlangen. Die Einberufung hat wie unter D 4 zu erfolgen.
 
6. In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben Vorstandschaft und Abteilungen über ihre Tätigkeit zu berichten. Aus steuerlichen Gründen haben sowohl die Vorstandschaft als auch die Abteilungsleitungen in angemessenem Zeitraum (zwischen Jahresabschluss und vor der Mitgliederversammlung) eine Jahresrechnung mit prüfbaren Unterlagen den Revisoren vorzulegen.
 
7. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Diese müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen.
 
8. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft für drei Jahre. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
9. Wahlen zur Vorstandschaft finden geheim, oder falls kein Einspruch erfolgt, durch Zuruf statt. Für einen Widerspruch genügen 1/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
 
10. Die Leiter der Abteilungen werden von diesen selbst gewählt. Nach Maßgabe der Satzung und Geschäftsordnung können sie in ihrem sportlichen Bereich selbständig tätig werden. Finanzielle Verpflichtungen der Abteilungen außerhalb des bewilligten Etats übernimmt die Vorstandschaft nur nach vorheriger Zusage. Über Abteilungsversammlungen ist der Vorstand zu unterrichten. Von der Versammlung und über Beschlussfassungen ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter sowie Protokollführer zu unterschreiben und unverzüglich dem Vorstand zu übergeben. Neugewählte Abteilungsleiter sind von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestätigen.
 
11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen sind, soweit die Satzung oder das Gesetz es nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder verbindlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
 
12. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen aus drei Personen (Revisoren) bestehenden Prüfungsausschuss, der die Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
 
13. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll (bei Wahlen mit Abstimmungsergebnissen zu führen. Es ist vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Satzungsänderungen sind vom Sitzungsleiter und mindestens zwei Vorstandschaftsmitgliedern zu unterschreiben.
 
Abschnitt 5: Auflösung des Vereins.
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist jedes Mitglied mit dem Auflösungshinweis schriftlich einzuladen. Es müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
 
2. Kommt diese Versammlung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung (wie unter 1.) einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
 
3. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig.
 
4. Bei einem Auflösungsbeschluss haben die Mitglieder in der gleichen Versammlung die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
 
5. Das nach Abwicklung und Auflösung verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Aschaffenburg – zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke vorzugsweise zur Förderung des Sports.
 
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins sind dem Registergericht und eventuell dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
 
Abschnitt 6: Gültigkeit.
 
1. Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16. April 1993 satzungsgemäß beschlossen.
 
2. Sie erhält ihre Wirksamkeit mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister.
 
Aschaffenburg, den 31.05.1993